Schriftliches:
Das Schriftliche, also die Klausuren, werden jeweils
während der Präsenzphasen geschrieben, also nicht alle auf einmal. Den
Inhalt könnt Ihr jetzt wohl der neuen Verordnung entnehmen. Letztlich handelt
es sich um Arbeiten, die den Hausarbeiten vergleichbar sind. Siehe dazu auch
die veröffentliche Musterhausarbeit nebst Lösung.
Mündliches:
Es wurden in unserer Gruppe insgesamt 5 Personen geprüft.
Bei uns wurden folgende Themen geprüft:
Allgemeine Tipps zur Prüfung:
Niemals den Fall an einen anderen verweisen, wenn man nicht
sofort eine Antwort weiß oder "ein Brett vor dem Kopf" hat (Ein
Prüfling bekam dafür noch die Note 5, obwohl lt. Prüfer eigentlich eine 6
hätte gegeben werden müssen.). Also nur nicht aufgeben, die Prüfer helfen
auch.
Meldet Euch auf jeden Fall, wenn Ihr die Antwort wißt
(Einsatz wird belohnt.).
Wir hatten das Gefühl, dass in der Prüfung diejenigen
verstärkt geprüft wurden, die zwischen 2 Noten standen, sehr schlecht in
ihrer schriftlichen Prüfung abgeschnitten hatten oder wenn man mit der
mündlichen Prüfung seine Gesamtnote verbessern wollte. In dem Vorgespräch
mit dem Prüfer sollte man durchaus ansprechen, welches Ziel man sich selbst
gesetzt hat.
BGB:
Der RA hat uns folgenden Fall (soweit wir uns erinnern
konnten) gestellt:
Ein Getränkelieferant hat jede Woche 2 Kisten Bier an
seinen Kunden geliefert. In dieser Woche hat der Lieferant die 2 Kisten durch
einen Gehilfen ausliefern lassen. Da der Kunde leider nicht zu Hause war, hat
der Gehilfe die 2 Kisten Bier einfach auf dem Grundstück des Kunden
abgestellt. Als der Kunde dann die Rechnung von dem Lieferanten bekommen hat,
wandte sich der Kunde an diesen und teilte ihm mit, daß er keine Kisten
erhalten haben.
Kann der Lieferant von seinem Kunden die Ausgleichung der
Rechnung verlangen?
Was ergibt sich hinsichtlich des Gehilfen?
Leider können wir dazu keine Lösung nennen, weil unsere
Gruppe keine entsprechende Antwort erarbeiten konnte. Der RA hat über
Zwischenfragen versucht, uns auf den richtigen Weg zu bringen und sich ein
Bild über unseren Wissenstand zu machen. Den Fall hat der RA irgendwann dann
abgebrochen und nicht weiter geprüft.
Von Wolfgang aber ein Tipp: Letztendlich geht es wohl darum,
ob der Getränkelieferant seine Leistungspflicht, die Bierlieferung, erbracht
hat, also um den Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr auf den Käufer und
im Zusammenhang damit um die Abgrenzung zwischen Schick- und Bringschulden
(ohne Gewähr).
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BRAGO:
Die Rechtswirtin hat uns kleine Fälle gestellt, zu denen
wir die angefallenen Gebühren nennen mußten. Des weiteren wurde folgende
Punkte gefragt:
- Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren (z.
B. Privatgutachten, Geb. gem. § 52 BRAGO, fiktive Kosten etc.)
- Abfragen der Paragraphen der Kostenfestsetzungsverfahren
im Verwaltungs-, Arbeitsgerichtsverfahren § 12 a ArbGG, etc.
- Fragen zu Verzug gem. § 288 BGB (30 Tg. nach Fälligkeit
und Zugang der Rechnung), z. B. Der Mdt. bittet Sie, seinen Kunden
aufzufordern, seine Rechnung auszugleichen. Es wurde keine Mahnung vom Mdt.
versandt. Muß der Kunde nunmehr auch unsere RA-Kosten tragen?
- Unterschied zwischen § 38 I und § 38 II BRAGO
- Wann liegt EINE Angelegenheit vor? (§ 13 II, V BRAGO)
- Vergleichsgebühr (10/10 und/oder 15/10) bei
rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüchen und die
Differenzprozeßgebühr gem. § 32 II BRAGO
-> Wenn man in BRAGO fit ist, ist diese Prüfung kein
Problem.
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Zwangsvollstreckung:
Wir haben einen schriftlichen Fall erhalten und mussten den
genauso lösen wie in unserer schriftlichen Prüfung bzw. es wurden uns zu
diesem Fall bestimmte Fragen gestellt, z. B. ZV-Voraussetzung
(vollstreckungsfähiger Inhalt), Zustellung, besondere ZV-Voraussetzungen
(Wartefristen bei Urkunden etc.)
Wenn man mit den Fällen in den Präsenzphasen und in den
Hausarbeiten zurecht gekommen ist, hatte man mit diesem Teil der Prüfung auch
eigentlich kein Problem.
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