Verordnung "Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI.I S. 1112), die zuletzt durch Art. 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. I. S. 2390) geändert worden sind, in Verbindung mit Art. 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI.I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI.I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

1.      Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum geprüften Rechtsfachwirt / zur geprüften Rechtsfachwirtin erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

2.      Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die ihn zur Verwaltung, Organisation und Leitung der Kanzlei eines Rechtsanwaltsbüros befähigen. Dabei soll er das nichtanwaltliche Aufgabenfeld eines Rechtsanwaltsbüros beherrschen und qualifizierte Sachbearbeitung im anwaltlichen Aufgabenfeld leisten können.
Insbesondere kann er folgende Aufgaben wahrnehmen:

1.      Organisation des Büroablaufes, Überwachung der Kommunikationssysteme,

2.      betriebswirtschaftliche Problemanalysen, Leitung des Rechnungswesens;

3.      eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Personalführung, Berufsausbildung, dienstleistungsorientierter Umgang mit Mandanten und Dritten;

4.      Betreuung des gesamten Kostenwesens der Kanzlei, Vorbereitung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen;

5.      eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher Vollstreckungsangelegenheiten unter Berücksichtigung des jeweiligen materiellen Rechts.

3.      Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin."

§ 2
Zulassungvoraussetzungen

1.      Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer

1.      eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder Notarfachangestellter/Notarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter/ Patentanwaltsfachangestellte bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, oder

2.      eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben.

2.      Zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 ist zuzulassen, wer den erfolgreichen Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 3 Abs. 2, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist.

3.      Abweichend von § 1 kann zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und anderer Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3
Gliederung und Inhalt der Prüfung

1.      Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:

a.      Büroorganisation und -verwaltung

b.      Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung

c.      Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht

d.      Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht

2.      Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Handlungsbereich mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden, jedoch insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern.
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Handlungsbereichen mit mangelhaft und die übrigen Handlungsbereiche mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist dem Prüfungsteilnehmer in den mit mangelhaft bewerteten Handlungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Deren Dauer soll je Handlungsbereich 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

3.      Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer soll dabei auf der Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen nachweisen, dass er in der Lage ist,

o Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie

o Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.

Der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe schließt sich ein Fachgespräch an. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Dem Prüfungsteilnehmer sind 20 Minuten Vorbereitungszeit zu gewähren.v

§ 4
Prüfungsanforderungen

1.      Im Handlungsbereich "Büroorganisation und Verwaltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im nichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich, systematisch und betriebswirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen können geprüft:

1.      Organisationsmittel, Büroablauforganisation;

2.      Bearbeitung und Kontrolle der Fristen und Termine;

3.      Post- und Dokumentenmanagement;

4.      Planung, Organisation und Einsatz der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationssysteme;

5.      Rechtsdatenbanken, Datenschutz;

6.      Betriebliches Rechnungswesen einschließlich Aufzeichnungspflichten, betriebliche Steuerung, Kosten-Nutzen-Analyse;

7.      Materialverwaltung;

8.      Verkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten;

2.      Im Handlungsberich "Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge auf der Basis betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren, analysieren und bearbeiten kann. Er soll in der Lage sein, Praxisziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Mandanten und anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang können geprüft werden:

1. Personalwirtschaft

a.      Arbeitsvertragsgestaltung und versicherungstechnische Absicherung von Risiken unter Berücksichtigung internationaler Vorschriften;

b.      Berufsbildungs- und Jugendschutzrecht;

c.      Arbeitsschutzvorschriften;

d.      Praxisbezogene Scherpunkte des Sozialversicherungsrechts

e.      Arbeitsrecht;

f.        Personalführung und -entwicklung.

2. Mandantenbetreuung

g.      Sachstandsaufnahme, Kollisonskontrolle;

h.      mündliche und schriftliche Terminsberichte;

i.        Verkehr mit dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, insbesondere Schuldnern;

j. Schwerpunkte des Berufsrechts der Rechtsanwälte.

3.      Im Handlungsbereich "Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass Vorgänge des Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten kann sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozessrechts interpretieren und anwenden kann. Dabei können geprüft werden:

1. Kosten und Gebührenrecht

a.      Das Recht der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,

b.      des Gerichtskostengesetzes sowie

c.      die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung),

d.      der Verfahrensgesetze zur Berechnung der Vergütung der Gebühren und der Auslagen sowie die Gegenstandswerte, für Anträge auf Festsetzung, Erstattung und Ausgleich, für die Leistung von Prozesskostensicherheiten und -vorschüssen. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

2. Prozessrecht

e.      Das gesamte gerichtliche Mahnverfahren und seine Überleitung in das Streitverfahren;

f.        in praxisbezogenen Schwerpunkten die Regelungen;

o        der Zivilprozeßordnung über die Zuständigkeit und die Vorbereitung der Klage, über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, besondere Verfahrensarten und den vorläufigen Rechtsschutz und der entsprechenden Landesgesetze bezüglich der außergerichtlichen Streitbeilegung, Mediation

o        des Gerichtsverfassungsgesetzes;

g.      Grundzüge des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Nachlass-, KIndschaftssachen;

h.      Grundzüge des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz);

i.        Grundzüge des Betreuungsrechs;

j. Besonderheiten der fachgerichtlichen Verfahren;

k.      praxisbezogene Schwerpunkte der Regelungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere über das Strafbefehlsverfahren.

4.      Im Handlungsbereich "Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen, die entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse einzuordnen und dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Zwangsvollstreckung

a.      Das Recht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche vermögen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich der Grundsätze und von Strategien sowie des Vollstreckungsschutzes und der Vollstreckungsabwehr aus der Sicht des Gläubiger, Schuldners, des Drittschuldners und Dritter zur Vorbereitung von Anträgen und Aufträgen;

b.      das Recht der Sicherungsvollstreckung und der eidesstattlichen Versicherung und der Haft; die Vorbereitung von Anträgen, Aufträgen und Gesuchten;

c.      in praxisbezogenen Schwerpunkten das Recht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sowie des Insolvenzverfahrens.

2. Materielles Recht

d.      Umfassender Überblick über die Systematik des öffentlichen und des privaten Rechts, über seine Fundstellen und deren Erreichbarkeit sowie über die Fundstellen von Rechtsprechung;

e.      umfassende Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts über die Personen, die Rechtsgeschäfte, die Verjährung, die Schuldverhältnisse, insbesondere über Leistungsstörungen, über Besitz und Eigentum und über unerlaubte Handlungen;

f.        praxisbezogene Schwerpunktkenntnisse des Sachen-, Familien- und Erbrecht, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Rechtes an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, des Strafrechts, des Straßenverkehrsrechts sowie die Verkehrsunfallregulierung.

§ 5
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Von der Prüfung in den Prüfungsfächern gemäß §3 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsteilen freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich oder stattlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem stattlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht mögliche.

§ 6
Bestehen der Prüfung

1.      Die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß §3 sind gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistung ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt hat.

2.      Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß §5 sind die dem Zeugnis Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 7
Wiederholung der Prüfung

1.      Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

2.      Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er darin mindestens ausreichende Leistungen erzielte und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, ob bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis fü das Bestehen zu berücksichtigen.

§ 8
Übergangsvorschriften

1.      Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

2.      Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen, § 7 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

§ 9
Ausbildereignung

Wer die Prüfung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin nach dieser Verordnung bestanden hat ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildereignungs-Verordnung befreit.

§ 10
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1.      Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Rechtsvorschriften, die die Fortbildungsprüfung zum Bürovorsteher (Geschäftsleiter)/Bürovorsteherin (Geschäftsleiterin) und Bürovorsteher/in (Geschäftsleiter/in) im Anwaltsberuf regeln, außer Kraft.

2.      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.