Auf
Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14.
August 1969 (BGBI.I S. 1112), die zuletzt durch Art. 35 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBI. I. S. 2390) geändert worden sind, in Verbindung mit Art.
56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI.I S. 705) und
dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBI.I S. 3288), verordnet das
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen
Ausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz:
1.
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die
berufliche Fortbildung zum geprüften Rechtsfachwirt / zur geprüften
Rechtsfachwirtin erworben wurden, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach
den §§ 2 bis 8 durchführen.
2.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die
notwendigen Qualifikationen besitzt, die ihn zur Verwaltung, Organisation und
Leitung der Kanzlei eines Rechtsanwaltsbüros befähigen. Dabei soll er das
nichtanwaltliche Aufgabenfeld eines Rechtsanwaltsbüros beherrschen und
qualifizierte Sachbearbeitung im anwaltlichen Aufgabenfeld leisten können.
Insbesondere kann er folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.
Organisation des Büroablaufes, Überwachung der Kommunikationssysteme,
2.
betriebswirtschaftliche Problemanalysen, Leitung des Rechnungswesens;
3.
eigenverantwortlicher Personaleinsatz sowie Personalführung,
Berufsausbildung, dienstleistungsorientierter Umgang mit Mandanten und Dritten;
4.
Betreuung des gesamten Kostenwesens der Kanzlei, Vorbereitung von
Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen;
5.
eigenverantwortliche Bearbeitung sämtlicher
Vollstreckungsangelegenheiten unter Berücksichtigung des jeweiligen materiellen
Rechts.
3.
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin."
1.
Zur schriftlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als
Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts-
und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte oder
Notarfachangestellter/Notarfachangestellte oder Patentanwaltsfachangestellter/
Patentanwaltsfachangestellte bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige
Berufspraxis, oder
2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
Die Berufspraxis im Sinne
des Satzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten
Aufgaben im Rechtsanwaltsbüro haben.
2.
Zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 ist zuzulassen, wer den
erfolgreichen Abschluss des schriftlichen Prüfungsteils gemäß § 3 Abs. 2,
der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, nachweist.
3.
Abweichend von § 1 kann zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 2
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und anderer Weise
glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
1.
Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
a.
Büroorganisation und -verwaltung
b.
Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung
c.
Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht
d.
Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht
2.
Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungsbereichen gemäß § 4
Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben
durchgeführt und soll je Handlungsbereich mindestens zwei, höchstens vier
Zeitstunden, jedoch insgesamt nicht länger als 12 Stunden dauern.
Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Handlungsbereichen mit mangelhaft und die übrigen Handlungsbereiche mit
mindestens ausreichend bewertet worden, so ist dem Prüfungsteilnehmer in den
mit mangelhaft bewerteten Handlungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung
anzubieten. Deren Dauer soll je Handlungsbereich 20 Minuten nicht überschreiten.
Bei der Ermittlung der Note sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
3.
Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten
Situationsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer soll dabei auf der Grundlage eines
von zwei ihm zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen
nachweisen, dass er in der Lage ist,
o
Sachverhalte
systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie
o
Gespräche
situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.
Der Präsentation der Lösung
der gestellten Aufgabe schließt sich ein Fachgespräch an. Die Gesamtdauer der
mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Dem Prüfungsteilnehmer sind 20
Minuten Vorbereitungszeit zu gewähren.v
1.
Im Handlungsbereich "Büroorganisation und Verwaltung" soll der
Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Anwaltsbüro im
nichtanwaltlichen Bereich eigenverantwortlich, systematisch und
betriebswirtschaftlich orientiert zu führen. In diesem Rahmen können geprüft:
1.
Organisationsmittel, Büroablauforganisation;
2.
Bearbeitung und Kontrolle der Fristen und Termine;
3.
Post- und Dokumentenmanagement;
4.
Planung, Organisation und Einsatz der Datenverarbeitungs- und
Telekommunikationssysteme;
5.
Rechtsdatenbanken, Datenschutz;
6.
Betriebliches Rechnungswesen einschließlich Aufzeichnungspflichten,
betriebliche Steuerung, Kosten-Nutzen-Analyse;
7.
Materialverwaltung;
8.
Verkehr mit Gerichten, Behörden und Dritten;
2.
Im Handlungsberich "Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung"
soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge auf der Basis
betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Grundlagen interpretieren,
analysieren und bearbeiten kann. Er soll in der Lage sein, Praxisziele,
Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern,
Mandanten und anderer Beteiligter einzuschätzen und zu berücksichtigen. In
diesem Zusammenhang können geprüft werden:
1. Personalwirtschaft
a.
Arbeitsvertragsgestaltung und versicherungstechnische Absicherung von
Risiken unter Berücksichtigung internationaler Vorschriften;
b.
Berufsbildungs- und Jugendschutzrecht;
c.
Arbeitsschutzvorschriften;
d.
Praxisbezogene Scherpunkte des Sozialversicherungsrechts
e.
Arbeitsrecht;
f.
Personalführung und -entwicklung.
2.
Mandantenbetreuung
g.
Sachstandsaufnahme, Kollisonskontrolle;
h.
mündliche und schriftliche Terminsberichte;
i.
Verkehr mit dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, insbesondere
Schuldnern;
j.
Schwerpunkte des Berufsrechts der Rechtsanwälte.
3.
Im Handlungsbereich "Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und
Prozessrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass Vorgänge des
Gebührenrechts, der Festsetzung und Erstattung der Gebühren bearbeiten kann
sowie die dazugehörigen Regelungen des Prozessrechts interpretieren und
anwenden kann. Dabei können geprüft werden:
1. Kosten und Gebührenrecht
a.
Das Recht der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte,
b.
des Gerichtskostengesetzes sowie
c.
die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über die Kosten in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung),
d.
der Verfahrensgesetze zur Berechnung der Vergütung der Gebühren und der
Auslagen sowie die Gegenstandswerte, für Anträge auf Festsetzung, Erstattung
und Ausgleich, für die Leistung von Prozesskostensicherheiten und -vorschüssen.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
2.
Prozessrecht
e.
Das gesamte gerichtliche Mahnverfahren und seine Überleitung in das
Streitverfahren;
f.
in praxisbezogenen Schwerpunkten die Regelungen;
o
der Zivilprozeßordnung über die Zuständigkeit und die Vorbereitung der
Klage, über Verfahrensanträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, besondere
Verfahrensarten und den vorläufigen Rechtsschutz und der entsprechenden
Landesgesetze bezüglich der außergerichtlichen Streitbeilegung, Mediation
o
des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g.
Grundzüge des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Nachlass-, KIndschaftssachen;
h.
Grundzüge des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz);
i.
Grundzüge des Betreuungsrechs;
j.
Besonderheiten der fachgerichtlichen Verfahren;
k.
praxisbezogene Schwerpunkte der Regelungen der Strafprozeßordnung und
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über Verfahrensanträge, Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe, insbesondere über das Strafbefehlsverfahren.
4.
Im Handlungsbereich "Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und
im materiellen Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in
der Lage ist, titulierte Forderungen in jeglicher Hinsicht durchzusetzen, die
entsprechenden Anträge zu stellen sowie die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
einzuordnen und dazugehörige einfache Rechtsfragen richtig beurteilen zu können.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Zwangsvollstreckung
a.
Das Recht der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche
vermögen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich der Grundsätze und von
Strategien sowie des Vollstreckungsschutzes und der Vollstreckungsabwehr aus der
Sicht des Gläubiger, Schuldners, des Drittschuldners und Dritter zur
Vorbereitung von Anträgen und Aufträgen;
b.
das Recht der Sicherungsvollstreckung und der eidesstattlichen
Versicherung und der Haft; die Vorbereitung von Anträgen, Aufträgen und
Gesuchten;
c.
in praxisbezogenen Schwerpunkten das Recht der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen sowie des Insolvenzverfahrens.
2.
Materielles Recht
d.
Umfassender Überblick über die Systematik des öffentlichen und des
privaten Rechts, über seine Fundstellen und deren Erreichbarkeit sowie über
die Fundstellen von Rechtsprechung;
e.
umfassende Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts über die Personen, die
Rechtsgeschäfte, die Verjährung, die Schuldverhältnisse, insbesondere über
Leistungsstörungen, über Besitz und Eigentum und über unerlaubte Handlungen;
f.
praxisbezogene Schwerpunktkenntnisse des Sachen-, Familien- und Erbrecht,
des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Rechtes an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, des Strafrechts, des Straßenverkehrsrechts sowie die
Verkehrsunfallregulierung.
Von der
Prüfung in den Prüfungsfächern gemäß §3 kann der Prüfungsteilnehmer auf
Antrag von der zuständigen Stelle in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsteilen
freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich
oder stattlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem stattlichen Prüfungsausschuss
eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren
Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige
Freistellung ist nicht mögliche.
1.
Die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß §3 sind gesondert zu bewerten.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistung
ein mindestens ausreichendes Ergebnis erzielt hat.
2.
Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und
ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß
§5 sind die dem Zeugnis Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie
die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
1.
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
2.
Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer
von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er darin mindestens ausreichende
Leistungen erzielte und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet
hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, ob bestandene Prüfungsleistungen
zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis fü das Bestehen zu berücksichtigen.
1.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2.
Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine
Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen, § 7 Abs. 2 findet
insoweit keine Anwendung.
Wer die
Prüfung zum Geprüften Rechtsfachwirt/zur Geprüften Rechtsfachwirtin nach
dieser Verordnung bestanden hat ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der
aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbildereignungs-Verordnung
befreit.
1.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Rechtsvorschriften,
die die Fortbildungsprüfung zum Bürovorsteher (Geschäftsleiter)/Bürovorsteherin
(Geschäftsleiterin) und Bürovorsteher/in (Geschäftsleiter/in) im Anwaltsberuf
regeln, außer Kraft.
2.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.